Digitale Barrierefreiheit

Was Sie jetzt wissen müssen

Barrierefreiheit verstehen und erfolgreich umsetzen

Digitale Barrierefreiheit ist mehr als nur ein Trend – sie ist ein entscheidender Faktor für inklusives Design, gesetzliche Compliance und eine bessere Nutzererfahrung für alle. Erfahren Sie, warum barrierefreie digitale Lösungen wichtig sind, welche gesetzlichen Anforderungen gelten und wie Sie Ihre Webseiten und Anwendungen optimal gestalten. Machen Sie den ersten Schritt in Richtung digitale Inklusion!

Unsere Leistungen

Accessibility Check

Wir analysieren den Ist-Zustand Ihrer digitalen Produkte oder Plattformen auf Barrierefreiheit gemäß anerkannten Standards (z. B. WCAG 2.1). Die Ergebnisse fassen wir in einem detaillierten Bericht zusammen, inklusive identifizierter Barrieren, Bewertungen und Handlungsempfehlungen. Unser Ziel ist es, Ihnen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit aufzuzeigen – für mehr Inklusion und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Redaktionshandbuch & Schulungen

Wir erstellen für Sie ein individuelles Redaktionshandbuch mit Best Practices und klaren Anleitungen zur barrierefreien Content-Erstellung. Ergänzend bieten wir Schulungen an, um Ihr Team im Umgang mit barrierefreien Inhalten zu schulen und die Umsetzung nachhaltig zu sichern.

FAQ: Barrierefreiheit im Netz – Alles, was Sie wissen müssen

Barrierefreiheit im digitalen Bereich ist in der EU und in Deutschland durch verschiedene Gesetze und Richtlinien geregelt:

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) um und verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
  • BITV 2.0: Regelt die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Deutschland, basierend auf den internationalen WCAG-Standards.
  • EN 301 549: Europäische Norm, die technische Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) definiert.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG):

Das Gesetz ist seit dem 28. Juni 2021 in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, die Vorgaben bis spätestens 28. Juni 2025 umzusetzen

Pflicht zur Umsetzung:

  • Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen in den Bereichen Handel, Transport, Finanzwesen, Kommunikation und E-Commerce anbieten.
  • Öffentliche Einrichtungen wie Behörden, Schulen und Universitäten.
  • Unternehmen, die im Auftrag öffentlicher Stellen digitale Lösungen entwickeln.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, das BFSG umzusetzen, umfassen typischerweise:

  • Kleinstunternehmen
    • Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben, fallen nicht unter die Pflichten des BFSG.
  • Produkte und Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs
    • Das BFSG gilt nur für bestimmte Produkte (z. B. Zahlungsterminals, Bankautomaten, E-Book-Reader) und Dienstleistungen (z. B. elektronischer Handel, Online-Banking). Produkte oder Dienstleistungen, die nicht explizit in der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) oder dem BFSG aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen.
  • Unternehmen, die keine öffentlich zugänglichen Dienstleistungen erbringen
    • Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht öffentlich anbieten (z. B. rein interne Geschäftstätigkeiten oder B2B-Geschäfte ohne Endkundenzugang), fallen möglicherweise nicht unter die Pflichten.
  • Unverhältnismäßige Belastung
    • Unternehmen, die nachweisen können, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, können von den Anforderungen befreit werden. Dies muss jedoch detailliert begründet und dokumentiert werden.
  • Spezifische Sektoren und Ausnahmen laut BFSG
    • Bestimmte Produkte oder Dienstleistungen können durch weitere nationale oder EU-rechtliche Vorgaben ausgenommen sein. Diese hängen oft mit der technischen Machbarkeit, der Wirtschaftlichkeit oder bestehenden gesetzlichen Regelungen zusammen.

 

BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung):

  • Gültigkeit: Seit 2011 in Kraft, aktualisiert im Einklang mit der EU-Richtlinie (2016/2102) ab 2018.
  • Betroffene Unternehmen: Öffentliche Einrichtungen in Deutschland, darunter Ministerien, Behörden und Bildungseinrichtungen.
  • Ausnahmen: Private Unternehmen sind von der BITV 2.0 nicht direkt betroffen, müssen jedoch andere barrierefreie Vorgaben erfüllen (z. B. WCAG-Standards, je nach Branche).

 

EN 301 549:

  • Gültigkeit: Seit 2014 verbindlich für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen im Rahmen von Ausschreibungen.
  • Betroffene Unternehmen: Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die digitale Produkte und Dienstleistungen für öffentliche Stellen bereitstellen.

 

WCAG 2.2 (Web Content Accessibility Guidelines):

  • Gültigkeit: Die WCAG dienen als internationaler Standard und sind rechtlich durch die BITV 2.0 und EN 301 549 verankert. Ab 2025 ist WCAG 2.2 Level AA für viele Unternehmen verpflichtend.
  • Betroffene Unternehmen: Alle, die unter BFSG oder EU-Richtlinien fallen, sowie öffentliche Einrichtungen und Unternehmen mit digitalen Angeboten.

Die Nichteinhaltung kann rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder und Sanktionen nach sich ziehen. Für Unternehmen ist die frühzeitige Anpassung an diese Standards eine Absicherung und eine Vorbereitung auf zukünftige Gesetzesverschärfungen.

Die wichtigsten Standards sind:

WCAG 2.2 (Web Content Accessibility Guidelines):

  • A (MUSS): Grundlegende Barrierefreiheit, z. B. Alt-Texte für Bilder.
  • AA (SOLL): Fortgeschrittene Barrierefreiheit, z. B. ausreichende Kontraste und responsive Designs.
  • AAA (KANN): Höchste Anforderungen, z. B. Transkriptionen für Videos.

In der EU ist WCAG 2.2, Level AA, der gesetzliche Standard. Level AAA ist empfehlenswert, aber nicht verpflichtend.

EN 301 549: Ergänzt die WCAG für technische Produkte wie Apps, Hardware oder elektronische Dokumente.

  • Screenreader: Lesen Inhalte in Audioformat vor, um sie sehbehinderten Nutzern zugänglich zu machen.
  • Tastaturbedienung: Für Nutzer, die keine Maus verwenden können.
  • Automatisch anpassbare Kontraste: Erleichtern die Lesbarkeit.
  • Erreichen neuer Zielgruppen: Menschen mit Behinderungen und ältere Bürger machen einen großen Teil der Bevölkerung aus. Etwa 15 % der Weltbevölkerung leben mit einer Behinderung, was etwa 1 Milliarde Menschen entspricht. Hinzu kommen Menschen, die mit einer vorrübergehenden Einschränkung leben - etwa durch Krankheit, Unfälle oder Operationen.
  • Verbesserte Benutzerfreundlichkeit: Klare Strukturen und einfache Navigation bietet allen Nutzern einen Mehrwert.
  • Höhere Conversion-Rates: Zufriedene Nutzer führen eher Aktionen wie Käufe oder Anmeldungen aus.
  • SEO-Vorteile: Barrierefreie Inhalte (z. B. Alt-Texte) verbessern das Suchmaschinenranking.
  • Unternehmens-Image: Barrierefreiheit zeigt Engagement für Inklusion und soziale Verantwortung.
  • Inklusion fördern: Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten.
  • CSR (Corporate Social Responsibility): Unternehmen zeigen, dass sie soziale Verantwortung übernehmen und sich für Vielfalt einsetzen und zeigen sich so als Vorreiter in ihrer Branche.
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